Seit dem 1. Mai 2014 sind Immobilien-Besitzer verpflichtet, bei der Veröffentlichung von Immobilien-Inseraten für den Verkauf von Immobilien oder der Vermietung von Immobilien einen Energieausweis (bedarfsorientiert oder verbrauchsorientiert) zu belegen. Bei einer Besichtigung muss dieser Ausweis zudem entweder gut ausgelegt sein oder dem Interessenten ausgehändigt werden.
Dabei gibt es der Energiesparverordnung EnEV zufolge nur wenige Ausnahmen, die von dieser Pflicht befreit sind.
Sowohl für private Immobilien-Anbieter als auch für gewerbliche Anbieter (beispielsweise Immobilienmakler oder Hausverwaltungen) gilt die Pflicht für den Energieausweis.
Das Weglassen dieser Informationen kann seit dem 1. Mai 2015 zu erheblichen Ordnungsgeldern für die Immobilien-Besitzer führen.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie für Ihre Immobilie einen Energieausweis benötigen und wenn ja, ob es ein bedarfsorientierter Energieausweis oder ein verbrauchsorientierter Energieausweis sein soll?
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